EU-Richtlinie zu Lieferketten mit weiteren Verschärfungen auf dem Weg

Das Europaparlament und der Europäische Rat haben sich auf den Inhalt einer neuen Richtlinie zur Überwachung der Lieferketten verständigt.

Die Regeln verpflichten Unternehmen, Sorgfaltspflichten insbesondere bezogen auf Menschenrechte und die Umwelt in ihre Richtlinien und Risikomanagementsysteme zu integrieren, teilten Parlament und Rat der EU jetzt mit. Dabei sind Herangehensweise, Prozesse und Verhaltenskodizes zu beschreiben. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Geschäftsmodelle dem Ziel entsprechen, die globale Erwärmung auf höchstens 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.

Die Richtlinie, die durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss, gilt grundsätzlich für Unternehmen in der EU mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro. Die Verpflichtungen treffen darüber hinaus auch Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in einem der folgenden Sektoren generiert werden:

    • Herstellung und Großhandel von Textilien
    • Bekleidung und Schuhen
    • Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei
    • Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit Rohstoffen
    • Bergbau und Großhandel von Mineralressourcen
    • Herstellung von entsprechenden Produkten und Bauwesen

Es zeigt sich deutlich: Unternehmen und ihre Leitungsorgane benötigen ein effektives Compliance-Management für ihre Supply-Chain. Nur so kann eine systematische Erfassung und Steuerung auf der Grundlage der neuen Vorgaben erfolgen„, stellt Prof. Dr. Stefan Siepelt, Rechtsanwalt und Partner von LLR, fest.

Für Unternehmen, die das Lieferkettengesetz in seiner aktuellen Fassung einhalten, wird es nicht schwierig sein, sich auf die neuen Regeln der Richtlinie umzustellen. Es ist daher völlig übertrieben, von einem europäischen Bürokratiemonster zu sprechen. Allerdings sollte man sich unbedingt bereits jetzt mit den europäischen Vorgaben und deren zukünftigen Umsetzung befassen.

Aufgrund der neuen Richtlinie muss Deutschland sein Lieferkettengesetz in einigen Bereichen nachschärfen. Beispielsweise sollen Menschenrechte und Umwelt in weiterem Umfang als bisher geschützt werden. Neu ist auch die zivilrechtliche Haftung sowie Verpflichtung der Staaten zu konkreter Sanktionierungsmechanismen bei Verstößen gegen die gesetzlich zu verankernden Pflichten.

Bisher gilt nach deutschem Liefersorgfaltspflichtengesetz schon ein konkretes Pflichtenregime seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind nun auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten davon unmittelbar betroffen.

Das LkSG enthält einen abschließenden Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen. Aus den dort geschützten Rechtsgütern werden Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet, um eine Verletzung geschützter Rechtspositionen zu verhindern. Das LkSG greift außerdem bestimmte umweltbezogene Pflichten aus drei internationalen Übereinkommen auf.

Zu den heute schon geltenden Sorgfaltspflichten der Unternehmen zur Gewährleistung der adressierten Inhalte gehören:

    • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
    • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
    • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
    • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
    • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (sehr ähnlich einem Hinweisgebersystem)
    • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

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Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht & Kapitalmarktrecht

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