Der Fall:
Nach der Betriebsratswahl 2014 stimmte der Betriebsratsvorsitzende, der vollständig für die Betriebsratstätigkeit freigestellt war, mit dem damaligen Geschäftsführer und einem leitenden Personalmitarbeiter seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ab.
2018 überprüfte das Unternehmen dann die Vergütung und kam zu dem Schluss, dass eine Vergütung nach EG 14 nicht angemessen und zu hoch sei. Der Betriebsratsvorsitzende sei allenfalls in die EG 11 einzugruppieren, was immerhin eine monatliche Differenz von fast 1.700 € brutto ausmachte.
Der Arbeitgeber verlangte nach § 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden und beantragte dann nach deren Verweigerung die Zustimmungsersetzung beim LAG Düsseldorf.
Gleichzeitig wurde die Vergütung bereits herabgesetzt, hiergegen klagte der Betriebsratsvorsitzende selbst.
Die Entscheidung:
Der Arbeitgeber verlor wie in der ersten Instanz vor dem ArbG Essen das Zustimmungsersetzungsverfahren nun auch in der zweiten Instanz beim LAG Düsseldorf.
Von Interesse ist die entsprechende Begründung, denn nicht etwa hat das Landesarbeitsgericht darüber befunden, ob denn eine Eingruppierung in EG 14 oder EG 11 oder eine andere Entgeltgruppe zutreffend sei, sondern das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es für diese Frage im Rahmen eines Beschlussverfahrens überhaupt nicht zuständig sei.
Die Festlegung der Vergütung für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied richte sich nach § 37 Abs. 4 BetrVG. Es gehe darum, welche Vergütung für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zutreffend sei. Das aber, so das Landesarbeitsgericht, sei allein eine individualrechtliche Frage zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Betriebsratsmitglied. Letztlich sei diese Frage daher in einem Rechtsstreit zwischen dem Betriebsratsmitglied als Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu entscheiden (hierzu sind auch bereits Rechtsstreite anhängig).
Fazit:
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist die erste obergerichtliche Entscheidung, die sich mit der Frage der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern auseinandersetzt. Fragen der Angemessenheit einer Betriebsratsvergütung sind zwar in der Literatur bereits umfassend diskutiert worden – die Frage des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates ist dabei aber kaum beachtet worden. Zuletzt wurde insoweit vertreten, dass jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber entsprechende Richtlinien zur Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern aufstelle, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestünde, während an anderer Stelle die nunmehr vom LAG Düsseldorf vertretene Rechtsposition eingenommen wurde.
Das LAG Düsseldorf hat keine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Da das Verfahren des Betriebsratsvorsitzenden gegen seinen Arbeitgeber inzwischen ebenfalls beim LAG Düsseldorf anhängig ist und offenbar zeitnah auch abgeschlossen werden soll, wird für diesen konkreten Fall wohl auch das Interesse der Streitparteien an einer Fortführung der Diskussion über Rechtsfragen sinken.
Für die Praxis sprechen die besseren Argumente derzeit dafür, dass jedenfalls in den Fällen, in denen es um individuelle Lösungen für einzelne freigestellte Betriebsratsmitglieder geht, die Lösung dieser Probleme im Verhältnis mit dem einzelnen freigestellten Betriebsrat zu lösen ist, und nicht der Rest des Betriebsratsgremiums für eine solche Entscheidung eine Zuständigkeit beanspruchen kann.