Neues im Urlaubsrecht: Arbeitgeber soll an Resturlaub erinnern

Neues im Urlaubsrecht: Arbeitgeber soll an Resturlaub erinnern

Im deutschen Urlaubsrecht hat es in den vergangenen Jahren zahlreiche neue Entwicklungen gegeben, nach dem die Rechtsprechung europäische Vorgaben im nationalen Recht durch eine Auslegung der Vorschriften des BUrlG eingeführt hat.

In einem am 19.02.2019 entschiedenen Fall (Az. 9 AZR 541/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geändert.

Der Fall:

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall verlangte der Kläger nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine Urlaubsabgeltung für 51 nicht genommene Urlaubstage. Entsprechende Anträge auf Gewährung von Urlaub hatte er allerdings zuvor bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.

Die Entscheidung:

Bislang hatte das BAG § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG dahingehend ausgelegt, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, wenn auch erfolglos, Urlaub beantragt hatte. Nunmehr geht das BAG unter Berufung auf den EuGH davon aus, dass den Arbeitgeber eine Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers treffe.

In seiner Pressemitteilung 9/19 teilt das BAG mit, dass der Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen habe, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Unterlässt der Arbeitgeber diesen Hinweis, so könne der Urlaubsanspruch nicht verfallen.

Fazit:

In der Rechtsprechung war bislang umstritten, ob den Arbeitgeber eine Pflicht zur Urlaubsgewährung oder gar Urlaubszuweisung, zumindest aber eine Verpflichtung zur Erinnerung des Arbeitnehmers treffe, oder ob es bei dem hergebrachten Grundsatz bleibt, dass der Arbeitnehmer sich um die Wahrnehmung seiner eigenen Rechte eigenverantwortlich kümmern müsse.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr diese Diskussion geklärt und eine Verpflichtung des Arbeitgebers im Sinne einer Hinweispflicht und Aufforderung zum Handeln vorgesehen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie gegen Ende des Jahres die Urlaubskonten im Blick haben müssen. Sie werden sich nicht mehr darauf verlassen können, dass allein wegen fehlender Inanspruchnahme Urlaubstage an einem bestimmten Stichtag verfallen.

Autor

Fachanwalt für Arbeitsrecht