LLR im „Brötchenfall“ auch beim Bundesfinanzhof erfolgreich - Trockene Brötchen sind kein Frühstück!

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern und Kunden während der Arbeitszeit verschiedene nicht belegte Brötchen (Laugen–, Käse–, Schoko- und Roggenbrötchen) sowie ein „Heißgetränk“ kostenlos zur Verfügung stellt, dann muss er den Wert nicht als „Frühstück“ lohnversteuern, hat jetzt der Bundesfinanzhof (Urteil vom 3.7.2019 – VI R 36/17) entschieden. Es handelt sich vielmehr um Aufmerksamkeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung stellen darf und nicht um Arbeitslohn für die Mitarbeiter. Der Bundesfinanzhof gab damit - wie heute den Parteien mitgeteilt wurde – der Klage eines von uns vertretenen Unternehmens mit ca. 80 Mitarbeitern recht, das täglich 150 Brötchen in der Kantine für Mitarbeiter, Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung stellte. Schon das Finanzgericht Münster hatte unserer Klage für das Unternehmens gegen den Bescheid des Finanzamts recht gegeben (Urteil vom 31.5.2017 – 11 K 4108/14). Trockene Brötchen gelten nicht, so das Finanzgericht, als Frühstück. Dafür müsste mehr dazu kommen, so etwa ein Belag (etwa Käse, Marmelade oder anderes). Das Finanzamt hatte in einer Lohnsteueraußenprüfung dies anders gesehen und wollte die Brötchen als „Frühstück“ anhand der amtlichen Sachbezugswerte als Lohn versteuern.

Der Bundesfinanzhof wies nun die Revision des Finanzamtes zurück.

Auch wenn man sich gegebenenfalls wundert, über was bei Gericht gestritten werden kann; allein für das von uns vertretene Unternehmen ging es in dem Verfahren um mehrere 10.000 €, die an Lohnsteuern nachgezahlt werden sollten, da der Arbeitgeber die Kosten auf keinen Fall auf die Arbeitnehmer abwälzen wollte.

Dem Vernehmen nach soll das Finanzamt den Fall als Musterverfahren zum Bundesfinanzhof gebracht haben, weil es alleine wohl in Nordrhein-Westfalen entsprechende Verfahren mit steuerlichen Mehreinnahmen in Millionenhöhe gegeben hätte, wenn sich die Ansicht des Finanzamts durchgesetzt hätte.

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