NRW erweitert Möglichkeit der Normenkontrolle gegen untergesetzliches Landesrecht

Zum 1. Januar 2019 ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (Gesetz vom 18. Dezember 2018, GV. NRW. S. 770) die neue Vorschrift des § 109a Justizgesetz NRW (JustG NRW) in Kraft getreten. Der Landesgesetzgeber machte damit von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Gebrauch, nach der die Länder die sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für abstrakte Normenkontrollen über den Kreis der nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erlassenen Satzungen und Rechtsverordnungen hinaus auch auf sonstiges Landesrecht unterhalb der Landesgesetze ausdehnen können.

§ 109a JustG NRW enthält dabei keine Einschränkungen auf bestimmte Gruppen von Normen, so dass das Oberverwaltungsgericht in Münster in sachlicher Hinsicht nunmehr über die Gültigkeit des gesamten untergesetzlichen Landesrechts zu entscheiden hat, sofern dieses Außenwirkung besitzt. Betroffen sind also – zusätzlich zu den Vorschriften nach dem BauGB, die schon bisher gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der oberverwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterlagen – nunmehr auch untergesetzliche Normen, die durch das Land oder eine autonome Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ergangen sind, die der Aufsicht des Landes unterliegt.

Fortan können damit etwa kommunale Abgabensatzungen oder örtliche Bauvorschriften nach § 89 Bauordnung NRW, ebenso wie polizeiliche oder ordnungsbehördliche Verordnungen und Satzungen nordrhein-westfälischer Hochschulen innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der entsprechenden Rechtsvorschrift mittels der Normenkontrolle unmittelbar angegriffen werden.

Die neugeschaffenen Möglichkeiten der Normenkontrolle sind allerdings gemäß § 133 Abs. 3 S. 2 JustG NRW auf solche untergesetzlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die ab dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht wurden. Der erhebliche Altbestand an Normen unter dem Rang eines Landesgesetzes ist dagegen nach wie vor lediglich einer inzidenten Kontrolle durch die Gerichte zugänglich, etwa im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid.

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