Die Chance auf attraktive Preise bewegt Verbraucher dazu, zur Teilnahme an einem Gewinnspiel ihre eher Daten freizugeben als bei vielen anderen Werbemaßnahmen. Genau das ist für den Staat Anlass genug, strenge Regeln für Gewinnspiele aufzustellen: Datenschutz, Verbraucherschutz, unlauterer Wettbewerb – viele juristische Fallstricke liegen auf dem Weg zur Veranstaltung von Gewinnspielen.
Mehr Klarheit gibt es aktuell durch die EuGH-Entscheidung „Planet 49“ (Urt. v. 01.10.2019 – C-673-17) jedenfalls in einem zentralen datenschutzrechtlichen Aspekt, aber zugleich auch neue Fragen.
Der Fall:
Der Veranstalter eines Internet-Gewinnspiels hatte ein Ankreuz-Kästchen für die Einwilligung in Cookies vorgesehen. Dieses Kästchen war so voreingestellt, dass es schon angekreuzt war und aktiv hätte abgewählt werden müssen („opt-out“). Ferner fehlten Angaben zur Funktionsdauer der Cookies.
Die Entscheidung:
Beides hat der EuGH nun ausdrücklich als Verstoß gegen das Datenschutzrecht eingestuft. Beim „opt-out“ verwundert das nicht sehr, da das schon für das UWG nicht reicht, sondern eine aktive „opt-in“ Lösung verlangt wird, bei der der Nutzer also aktiv ankreuzen muss.
Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung wegen der fehlenden Angabe zur Funktionsdauer. Die Angabe der Funktionsdauer ist nicht im Katalog der Pflichtangaben (Art. 13 DSGVO) genannt. Der EuGH verlangt aber, dass alle „nach Treu und Glauben“ für eine datenschutzkonforme Verarbeitung erforderlichen Angaben gemacht werden. Dazu gehöre auch die die Funktionsdauer von Cookies, jdf. wenn eine längere Funktionsdauer nicht ausgeschlossen werden könne.
Fazit:
Es gibt also keine abschließende Liste an erforderlichen Informationen, deren Beachtung die datenschutzrechtliche Konformität in jedem Fall gewährleisten kann. Die Rechtsprechung muss im Einzelfall entscheiden, welche Informationen notwendig sind – und der Gewinnspielveranstalter muss dies im Vorhinein „erahnen“.
LLR berät umfassend bei allen Aspekten der Konzeptionierung und Veranstaltung von Gewinnspielen.