Der Fall:
Die Alleinerbinnen des 2011 verstorbenen Vicco von Bülow, alias „Loriot“, machten Urheberrechte aus Loriots berühmtem Satz „Früher war mehr Lametta“ geltend und wollten einem Hersteller untersagen, dieses Zitat auf T-Shirts drucken zu lassen.
„Früher war mehr Lametta“ geht auf den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ zurück, der erstmals am 7.12.1978 in der ARD ausgestrahlt und zudem 1981 in das im Diogenes Verlag erschienene Buch „Loriots dramatische Werke“ aufgenommen wurde. Darin legt Loriot dem Charakter „Opa Hoppenstedt“ das Zitat „Früher war mehr Lametta“ in den Mund.
Im Rahmen eines einseitigen Verfügungsverfahrens wandten sich die Alleinerbinnen Loriots vor dem Oberlandesgericht München gegen die Verwendung des Zitates auf verschiedenen Produkten, unter anderem auf T-Shirts. Sie beriefen sich darauf, der Satz genieße urheberrechtlichen Schutz, da es sich um ein Werk im Sinne von § 2 UrhG handele.
Die Entscheidung:
Dies sahen allerdings sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München anders. Denn dem kurzen Satz „Früher war mehr Lametta“ fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe, um in den Genuss des Schutzes als urheberrechtliches Werk zu kommen. Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ und die Situationskomik. Blende man aber die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass der Sketch und das Zitat von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stammen, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher – das früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung o.ä. war. Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge die Verwendung der einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangsformel „früher war mehr“ nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.
Auswirkungen auf die Praxis:
Die Entscheidung zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass es riskant ist, sich allein auf das Urheberrecht zu verlassen. Denn ob ein Werk tatsächlich die strengen Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts erfüllt, zeigt sich immer erst, wenn es „zum Schwur kommt“, also einer Auseinandersetzung mit einem möglichen Verletzer in Rede steht. Einen gerichtsfesten Nachweis für das Urheberrecht gibt es vorher nicht. Es empfiehlt sich daher immer, parallel auch andere Schutzrechte anzumelden, beispielsweise eingetragene Designs oder Marken. Solche Rechte werden in amtlichen Registern geführt und bilden eine solide Grundlage für die spätere Rechtsdurchsetzung.