Kreativität braucht Schutz – LLR. erwirkt ihn

Wer schützt eigentlich die Ideen, die unsere Welt verändern? Am 26. April feiern wir den Tag des geistigen Eigentums – und rücken damit all jene kreativen Leistungen in den Fokus, die unsere gebaute Umwelt prägen. Was viele nicht wissen: Auch Architektur kann urheberrechtlich geschützt sein. Denn dort, wo Gestaltung zur Kunst wird, beginnt das Architektururheberrecht.

iStock.com/CHUNYIP WONG – Werke der Baukunst werden durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

Gerade an der Schnittstelle zwischen geistiger Schöpfung und baulicher Umsetzung entstehen komplexe rechtliche Fragen. Insbesondere dann, wenn ein Gebäude umgebaut oder abgerissen werden soll. Wer darf das entscheiden? Und unter welchen Voraussetzungen?

LLR. bietet rechtliche Klarheit, wenn es um den Schutz oder die Nutzung architektonischer Werke geht – mit fundierter Expertise im Urheber- und Immobilienrecht.

Nicht jedes Haus ist Kunst

Nicht jedes Gebäude ist automatisch durch das Urheberrecht geschützt. Nur wenn ein Bauwerk als sogenanntes Werk der Baukunst einzustufen ist – also über eine individuelle, künstlerische Gestaltung verfügt – greift der gesetzliche Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. In der Regel ist der Architekt der Urheber des Bauwerks und damit auch Inhaber der Rechte. Bekannte urheberrechtlich geschützte Gebäude sind etwa die Kölner Zentralmoschee, der Berliner Hauptbahnhof und das Olympiastadion in München.

Besonders relevant wird das Architektururheberrecht in der Praxis häufig nicht beim Bau, sondern viele Jahre später – etwa bei einem geplanten Umbau oder Abriss des Gebäudes. Denn ist ein Bauwerk urheberrechtlich geschützt, darf der Eigentümer es nicht ohne Zustimmung des Architekten verändern oder abreißen.

Im vergangenen Jahr führte das Bundesjustizministerium eine öffentliche Konsultation zum Anpassungsbedarf des Urheberrechts im Hinblick auf Umgestaltungen von Bauwerken durch und insoweit die relevanten Stakeholder Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben. Hintergrund dieser Konsultation ist, dass die Arbeitsgruppe „Urheberrecht bei Bauwerken“ der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der aktuelle status quo des Architektenurheberrechts bei beabsichtigten Umbaumaßnahmen urheberrechtlich geschützter Werke häufig zu Problemen führen würde. Es wird daher aktuell diskutiert, für bestimmte Fälle eine gesetzliche Vermutung zu formulieren, wonach der Gebäudeeigentümer ohne Zustimmung des Architekten zu Änderungen befugt ist. Einer dieser Fälle soll zum Beispiel der Abriss des Gebäudes sein.

LLR. erzielt wichtige Erfolge für Urheberrechtsschutz

LLR. erzielte zuletzt verschiedene Erfolge im Bereich des Architektururheberrechts.  In einem Fall entschied das Landgericht zugunsten unseres Mandaten, dass eine spezielle Wohnsiedlung durch die Zusammensetzung der dortigen Einfamilienhäuser ein Werk der Baukunst, und damit durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, ist.  Änderungen an der Fassade und den Grenzmauern mussten unterlassen und rückgängig gemacht werden. In einem weiteren Fall erzielte LLR. eine außergerichtliche Einigung über den Umbau eines Gewerbegebäudes, bei dem der Urheber Einwände hatte. LLR. erwirkte eine Schadenersatzzahlung im sechsstelligen Bereich für den Mandanten.

Als Full-Service-Kanzlei mit spezialisierten Teams in den Gebieten Immobilienrecht und Urheberrecht bietet LLR. fundierte Beratung und effektive Lösungen – aus einer Hand. Ob Bauherr, Architekt oder Eigentümer – wir helfen Ihnen, Risiken zu vermeiden und Ihre Interessen effektiv zu vertreten.

Unsere Leistungen in Fragen des Architektururheberrechts

Vertragsgestaltung für Bauherren und Architekten

Wir sorgen frühzeitig für Klarheit, indem wir Architektenverträge so gestalten, dass Rechte für spätere Um- oder Rückbaumaßnahmen eindeutig geregelt sind.

Rechtsberatung zur Schutzfähigkeit von Bauwerken

Wir prüfen für Urheber, ob ein Gebäude den Schutz als Werk der Baukunst genießt – ein entscheidender Faktor für die Durchsetzung von Rechten.

Rechtssichere Umbaumaßnahmen für Eigentümer

Wir begleiten Eigentümer bei der rechtlichen Bewertung geplanter Änderungen und sichern die nötigen Zustimmungen des Urhebers ab.

Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche für Architekten

Von der Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung: Wir vertreten Architekten bei unautorisierten baulichen Eingriffen an geschützten Bauwerken.

Schnelles Handeln bei akuten Eingriffen

Bei drohenden oder bereits begonnenen Umbauten sichern wir Ihre Rechte effizient im einstweiligen Rechtsschutz – bevor Fakten geschaffen werden.

Ihre Ansprechpartner für Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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