Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Hauptversammlung, die im Jahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wurde, hatte der Anfechtungskläger vor dem LG Köln die Auffassung vertreten, dass das GesRuaCOVBekG nicht verfassungsgemäß sei und gegen Europarecht verstoße. Nach Auffassung des Klägers hätte der Gesetzgeber die Pflicht zur Abhaltung einer „echten“ Online-Hauptversammlung im Sinne einer Zwei-Wege-Echtzeit-Teilnahme vorsehen müssen, da eine solche technisch möglich sei. Die zuständige Kammer für Handelssachen hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung im Herbst 2020 noch Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit bzw. Europarechtskonformität des GesRuaCOVBekG geäußert.
Das LG Köln hat nunmehr in einem Hinweisbeschluss vom 26.02.2020 nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung mitgeteilt, dass das GesRuaCOVBekG mit der Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen genügt. Denn jedenfalls derzeit fehle es noch an standardisierten und rechtssicheren Plattformen für Online-Hauptversammlungen, die auch für größere Gesellschaften alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und als gleichwertiger Ersatz für Präsenz-Hauptversammlungen gelten können. Erst recht könne nicht davon ausgegangen werden, dass für sämtliche Hauptversammlungen im Jahr 2020 eine ausreichende Kapazität von technisch einwandfreien Lösungen bereitstand. Entscheidend sei demnach, dass es im Jahr 2020 keinerlei Erfahrungen mit der ausschließlich elektronischen Teilnahme von Aktionären an Hauptversammlungen gab und es fraglich war, ob elektronische Kommunikationssysteme zur Abwicklung großer und komplexer Hauptversammlungen zur Abdeckung des gesamten Bedarfs zur Verfügung standen. Bei dieser Ausgangslage habe der Gesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon absehen können, eine nicht technisch bewährte und standardisierte Online-Hauptversammlung als Alternative zur Präsenz-Hauptversammlung anzubieten.
Das Gericht hat damit nicht allein darauf abgestellt, was technisch möglich und denkbar ist, sondern hat richtiger Weise hervorgehoben, dass auch Online-Hauptversammlungen eines bewährten und standardisierten technischen Rahmens bedürfen, der sich erst noch entwickeln muss.
Die insoweit erfolgreiche Beklagte wird von Herrn Rechtsanwalt Michael Schwartzkopff vertreten.