Kunst mit Anspruch – aber ab wann?
Heute ist der Welttag der Kunst. Doch ob Gemälde, Musikstück oder digitales Design – nicht alles, was kreativ ist, gilt automatisch als „Kunst“ im rechtlichen Sinne. Besonders der Einsatz künstlicher Intelligenz stellt Künstler und Verkäufer vor neue Herausforderungen. LLR. Rechtsanwälte berät als Full-Service-Kanzlei ebenfalls in Fragen des Kunst- und Urheberrechts. Wir zeigen, wo das Urheberrechtsgesetz die Maßstäbe setzt – und warum das entscheidend sein kann.
iStock.com/gorodenkoff – Nicht alles, was ästhetisch oder kreativ ist, ist Kunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Das Kunstauktionshaus Christie’s richtete kürzlich eine Auktion aus, bei der ausschließlich KI-generierten Werke versteigert wurden. Mit Erfolg: Rund eine ¾ Million Dollar erzielte das berühmte Auktionshaus während des Sales. Immer öfter werden KI-generierte Bilder, Videos und Tonprodukte öffentlich zum Verkauf angeboten. Diese Entwicklung wirft die Frage auf: Ab wann ist Kunst eigentlich Kunst?
Was schützt das Urheberrechtsgesetz?
Vom Urheberrecht geschützt werden allein „persönliche geistige Schöpfungen“. Das bedeutet, dass das Werk von einem Menschen geschaffen sein, geistigen Gehalt besitzen und eine individuelle Prägung aufweisen muss.
Unter den Schutz des Urheberrechts fallen demnach nur Werke, die durch menschliche Kreativität geprägt sind und hinreichende Individualität sowie einen geistigen Gehalt aufweisen. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk setzt also voraus, dass das durch einen Menschen geschaffene Erzeugnis durch den Inhalt oder durch seine Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellt.
Diese Kriterien sollen gewährleisten, dass nur der Schöpfer origineller und schöpferischer Leistungen über Urheberrechte verfügt. LLR. setzt diese Rechte gegen Plagiatoren durch – sowohl vor Gericht als auch auf Messen.
Kann KI Kunst sein?
Wenn eine Künstliche Intelligenz ein Bild erstellt, kann es für einen urheberrechtlichen Schutz an einem Schöpfungsakt durch ein Individuum fehlen. Um einen urheberrechtlichen Schutz ihrer Werke zu erlangen, müssen Künstler nachweisen, dass sie die KI lediglich als Werkzeug nutzten und selbst kreativ und damit schöpferisch tätig werden.
Offen bleibt vor allem eine Frage: Maschinen können keine Urheber sein. Wer hat also die Rechte an mit Hilfe von KI erstellten Werken – der Anbieter der KI, der Nutzer oder niemand? Klare gesetzliche Regelungen fehlen hier, vereinzelt liefern auf vertraglicher Ebene die Nutzungsbedingungen der jeweiligen KI Tools Orientierung.
Das US Copyright Office hat bereits klargestellt, dass Werke, die ausschließlich von künstlicher Intelligenz ohne signifikanten menschlichen Input erstellt werden, nicht urheberrechtlich geschützt sind. Dies wirft die Frage auf, wie viel menschliche Kreativität erforderlich ist, um einen rechtlichen Schutz zu erhalten. Die Unterscheidung zwischen minimalem und substanziellem menschlichem Beitrag wird entscheidend sein, um zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und klare Richtlinien für Künstler und Entwickler zu schaffen.
Während das Urheberrecht mit dem Erfordernis einer persönlich geistigen Schöpfung mit entsprechender Schöpfungshöhe klare Anforderungen an den Urheberrechtsschutz stellt, verschieben neue Technologien und Konzeptkunst die Grenzen des Machbaren. Für Künstler wird es entscheidend, den schöpferischen Akt in ihren Werken deutlich zu machen und KI als bloßes Hilfsmittel dieser geistesgesteuerten und zielgerichteten menschlichen Schöpfung erschienen zu lassen – besonders in einer Zeit, in der KI und digitale Tools die kreative Landschaft revolutionieren.
Unsere Leistungen in kunstrechtlichen Fällen
Als Full-Service-Rechtsanwaltskanzlei ist LLR. umfassender Partner für alle Aspekte des Kunstrechts – von der Galeriegründung bis zu erbschaftssteuerrechtlichen Fragen. Durch die Kombination von branchenspezifischem Know-how und internationaler Vernetzung unterstützen wir Mandanten dabei, Risiken zu minimieren, rechtliche Grauzonen zu klären und individuelle, langfristige Strategien für den Umgang mit Kunst als kulturellem und wirtschaftlichem Gut zu entwickeln. Im Fokus stehen dabei folgende Kernbereiche:
Vertragsgestaltung & Transaktionen
- Galeriegründung und Betrieb: Beratung zu Gesellschaftsformen, Messeanmeldungen, Lizenzvereinbarungen und Compliance mit branchenspezifischen Standards (z. B. Auktionshausrichtlinien).
- Kunsthandel und -auktionen: Begleitung bei Kaufverträgen, Konsignationsvereinbarungen und Due-Diligence-Prüfungen.
- Kunst im öffentlichen Raum: Verhandlung von Verträgen mit Kommunen oder staatlichen Stellen, einschließlich Nutzungsrechten und Haftungsfragen bei Installationen.
Urheberrecht & Prozessführung
- Schutz kreativer Leistungen: Durchsetzung von Urheberrechten an Werken der angewandten Kunst gegen Plagiatoren vor Gericht und auf Messen.
- KI-generierte Kunst: Klärung der Schutzfähigkeit von KI-Werken und Lizenzierung von Trainingsdaten.
- Verteidigung der Nachahmungsfreiheit gegen unberechtigte Inanspruchnahmen.
Steuer- & Zollrecht
- Import/Export von Kunstwerken: Beratung zu Zollformalitäten, Einfuhrumsatzsteuer und Kulturgutschutzgesetzen.
- Steuerrecht: Rechtliche Begleitung von Schenkungen, Erbschaften oder Spenden an Museen.
- Kunst als Investition: Strukturierung von Kunstfonds oder Sammlerportfolios unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Haftung & Versicherung
- Kunstversand: Prüfung von Transportverträgen und Versicherungspolicen, insbesondere bei internationalen Sendungen.
- Haftungsrisiken: Vertretung bei Schadensersatzklagen aufgrund von Fälschungen oder Beschädigungen.
Erbrecht & Nachlassverwaltung
- Künstlernachlässe: Strukturierung von Stiftungen zur Verwaltung von Werken.
- Erbschaftsplanung: Beratung bei der rechtssicheren Übertragung von Sammlungen.
Internationale Zusammenarbeit & Kulturgutschutz
- Grenzüberschreitende Transaktionen: Beratung zu EU-weiten Regelungen oder bilateralen Abkommen.
- Museen und Leihgaben: Gestaltung von Leihverträgen.
Kunst im öffentlichen Raum & öffentliche Aufträge
- Kunstförderung: Vertretung von Künstlern oder Hochschulen bei Förderprogrammen oder öffentlichen Ausschreibungen.
- Projektfinanzierung: Begleitung von Großprojekten wie Denkmälern oder Installationen, einschließlich Crowdfunding-Modellen.
Compliance & Risikomanagement
- Anti-Geldwäsche (AML): Beratung bei der Implementierung von Compliance-Systemen für Galerien oder Auktionshäuser.
Ihre Ansprechpartner im Bereich Kunst- und Urheberrecht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht